EINKAUFSBEDINGUNGEN STAND JANUAR 2023
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen, kurz Einkaufsbedingungen.
Hier finden Sie unsere Einkaufsbedingungen als PDF
I. Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Lieferant“ genannt).
(2) Soweit nicht ausdrücklich und gegenseitig vertraglich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Bestellungen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages bzw. der Bestellung und werden vom Lieferanten mit der Annahme anerkannt.
(3) Anderslautende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Wird die Lieferung oder Leistung ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch entgegengenommen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass wir Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten angenommen hätten. Gleiches gilt für unsere vorbehaltslosen Zahlungen.
(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Bei Änderungen/Aktualisierung der AGB erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung an den Lieferanten.
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II. Angebote, Bestellung, Urheberrecht
(1) Generell fordern wir in unseren Anfragen von unseren Lieferanten ein verbindliches und kostenloses Angebot. Wir gewähren keinerlei Vergütung für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten, es sei denn, dass dies ausdrücklich vorher von unserer Einkaufsabteilung schriftlich bestätigt worden ist.
(2) Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch die Einsicht in die vorhandenen Pläne und sonstigen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich anzunehmen. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
(4) Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle oder ähnliches, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns hieran auch ein evtl. Urheberrecht vor. Außer für den konkret erteilten Auftrag darf der Lieferant hiervon nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung Gebrauch machen.
(5) Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindung mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(6) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
(7) Wir können Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
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III. Liefertermine
(1) Die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen bzw. Ausführungs- und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Liefer- bzw. Ausführungsfrist oder bis zum Liefer- bzw. Ausführungstermin muss die Lieferung oder Leistung an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen oder vertragsgerecht erbracht sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
(2) Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % des Netto-Bestellwerts pro Werktag, höchstens 5 % des Netto-Bestellwerts insgesamt, zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf einen solchen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Der pauschalierte Schadensersatz kann von uns bis zur Zahlung der Rechnung des Lieferanten geltend gemacht werden. Unberührt von diesen Regelungen, bestimmen sich die Rechte des Verwenders nach den gesetzlichen Vorschriften nicht nur in Bezug auf einen Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Unsere Rechte, unberührt von den Regelungen in diesem Abs. 2, gelten nicht nur in Bezug auf einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung.
(3) Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
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IV. Lieferung/Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Der Lieferant hat die in unserer Bestellung benannten Mengen zu liefern. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Nachlieferung und Nachbesserung erfolgen am Ort der Lieferung.
(2) Die besonderen Anforderungen an Kommissionierung, Versand und Transport von Medizinprodukten sind dauerhaft zu gewährleisten, soweit Vertragsgegenstand Medizinprodukte sind. Insbesondere sind Beförderungsmittel in einem sauberen Zustand zu halten. Medizin-/Laborprodukte etc. müssen evtl. gekühlt transportiert werden. Die lückenlose Einhaltung der Versandvorschriften der Hersteller ist nachzuweisen. Wir sind berechtigt, uns jederzeit durch stichprobenartige Kontrollen von der Einhaltung aller für das gelieferte Produkt relevanten Bestimmungen zu überzeugen.
(3) Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe an die Transportperson. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
(4) Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Lieferung vor Beschädigungen geschützt ist. Die Verpackung muss den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es sind umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu verwenden. Die Verpackung ist auf unser Verlangen vom Lieferanten zurückzunehmen. Für Verpackungen, die mit gefährlichen Inhaltsstoffen behaftet sind, hat der Lieferant die geordnete Entsorgung zu gewährleisten. Wir können jederzeit den Nachweis über die geordnete Entsorgung verlangen. Entstehen uns im Zusammenhang mit der Entsorgung Kosten, so hat diese der Lieferant zu erstatten.
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V. Dokumentation
(1) Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: Nummer der Bestellung, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung (ggf. mit unserer Artikelnummer), Restmenge bei Teillieferungen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
(2) Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
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VI. Preise
(1) Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise.
(2) Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
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VII. Rechnung/Zahlung
(1) Rechungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Lieferung bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Die Mehrwertsteuer muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen werden.
(2) Wir bezahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(3) Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Dies gilt nicht in den Fällen des § 354a HGB.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
[klappinfoVIII. Beschaffenheitsgarantien, Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln]
(1) Der Lieferant garantiert als Beschaffenheitsgarantie, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik und der Wissenschaft, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (StrlSchV), Arbeitsstättenverordnung, den DIN-Vorschriften, den erforderlichen Genehmigungen sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen und sonstigen Angaben genau entsprechen. Dies gilt ebenfalls auch für erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung (Art. 20 der EU-Verordnung 2017/745) und Gebrauchsanleitungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere vorherige schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für gelieferte Waren ausstellen.
(3) Warenlieferungen werden wir innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie hinsichtlich offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(4) In dringenden Fällen können kleine Mängel von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Haftung des Lieferanten berührt wird. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 3 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übernahme des Liefergegenstandes durch uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln von Ersatzteilen beträgt zwei Jahre nach Einbau bzw. Inbetriebnahme. Die Verjährungsfrist beträgt 60 Monate bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist bei Flachdacharbeiten beträgt 10 Jahre.
(6) Für die Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei uns schriftlich zu beantragen. Die maximale Verjährungsfrist ist jedoch auf drei Jahre beschränkt.
(7) Der Lieferant hat die Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind: Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe versichern und auf unser Verlangen, die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unserer Kunden, Patienten oder sonstigen Dritten aus und/oder im Zusammenhang mit einem Produktschaden und/oder dessen Folgen insoweit freizustellen, als die Schadensursache von ihm zu vertreten ist und/oder er dem Anspruchsteller oder uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – unmittelbar und mit Verschulden haftet. Insbesondere gilt § 478 BGB. Der Lieferant übernimmt damit alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen vorsorglichen Rückrufaktion oder Rechtsverfolgung.
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IX. Deklaration von Fremdstoffen
Lieferungen, die zur Herstellung von Nahrungsmitteln benutzt werden sollen, müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sowie frei sein von Verfälschungen und nicht zugelassenen Fremdstoffen. Auf unser Verlangen muss der Lieferant dies bescheinigen. Zugelassene Farbstoffe und sonstige erlaubte Zusätze sind zu deklarieren. Die Zusammensetzung, die Herstellungsart und die Verwendbarkeit für Nahrungsmittel müssen den Lebensmittelvorschriften entsprechen.
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X. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwertung seiner Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
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XI. Haftungsbeschränkung, höhere Gewalt
(1) Unsere Haftung, auch für unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens. Wir haften ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Krieg, Bürgerkrieg, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Pandemien und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
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XII. Treuepflichten
(1) Wir sind berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant unseren Mitarbeitern Geschenke oder andere Vorteile im Sinne des § 299 ff. StGB verspricht, anbietet oder gewährt. Wir können von dem Lieferanten Ersatz des Schadens verlangen, der durch den Rücktritt vom Vertrag entstanden ist.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
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XIII. Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Im Falle einer Lieferung aus dem Ausland hat der Lieferant die Vorschriften des Importlandes zu beachten.
(3) Erfüllungsort ist der Ort unserer jeweiligen Empfangsstelle. Gerichtsstand ist, soweit dies wirksam vereinbart werden kann, Ravensburg.
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XIV. Besonderes/Zusätzliches
Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen
Ergänzend zu unseren vorstehenden Einkaufsbedingungen gelten die im Einzelfall von uns zugrunde gelegten besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen einschließlich der hierzu aufgenommenen Erklärungen des Lieferanten. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um
-
- 1. die besonderen Vertragsbedingungen gemäß „Beiblatt für Anfrage und Bestellung von technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten“
- 2. Unterlagen und Anforderungen zum MPDG
- 3. Verpflichtungserklärung bei der Lieferung von technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten
- 4. Zusatzbedingungen für Reparatur- und Serviceeinsätze an medizinischen Geräten
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